Für jedes geworbene Mitglied zahlen wir eine Aufwandsentschädigung von 16 .- Euro. Die Entschädigung kommt bei Pflichtversicherten zur Auszahlung, wenn die Anmeldung (zum Beispiel durch den Arbeitgeber) und der erste Beitrag des Neumitglieds bei uns eingegangen sind; bei freiwillig Versicherten nach Eingang der ersten Beitragszahlung des neuen Mitglieds. Die Aufwandsentschädigung kommt nur zur Auszahlung, wenn der Werbende Mitglied der BKK PFAFF oder bei der BKK PFAFF familienversichert ist. Beschäftigte der BKK PFAFF sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Rechtsweg im Zusammenhang mit der Auszahlung der Aufwandsentschädigung ist ausgeschlossen. Eine Empfehlung führt nicht automatisch zu der Auszahlung der Entschädigung, sobald später eine Mitgliedschaft eingegangen wird. Vielmehr werden die bei der Antragsstellung (Seite 2 des Aufnahmeantrags) angegebenen Werbenden berücksichtigt. Eine nachträgliche Bekanntgabe des Werbenden kann nicht berücksichtigt werden.
Bitte senden Sie an folgende Person Infomaterial:
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