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Satzung der Pflegekasse der Betriebskrankenkasse der G.M. PFAFF AG Kaiserslautern

Inhaltsverzeichnis

 
Artikel I

 
Inhalt der Satzung
 
 
§ 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse
 
§ 2 Aufgaben der Pflegekasse
 
§ 3 Verwaltungsrat
 
§ 4 Vorstand
 
§ 5 Widerspruchsausschuss
 
§ 6 Kreis der versicherten Personen
 
§ 7 Kündigung der Weiterversicherung
 
§ 8 Beiträge
 
§ 9 Leistungen
 
§ 9 a Auskunft über Leistungsdaten
 
§ 10 Bekanntmachungen

 
 
 
Artikel II

 
Inkrafttreten
 
 
 
Anlage zu § 3 der Satzung: Entschädigungsregelung

 
Artikel I
Inhalt der Satzung

 
§ 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse
 
I. Die Pflegekasse der Betriebskrankenkasse der G.M. Pfaff AG ist eine rechts- fähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt den Namen Pflegekasse der Betriebskrankenkasse der G.M. Pfaff AG.
 
Sie hat ihren Sitz in Kaiserslautern.
 
II. Der Bereich der Pflegekasse erstreckt sich auf den in § 1 Abs. II der Satzung der Betriebskrankenkasse der G.M. Pfaff AG Kaiserslautern genannten Bereich.

 
§ 2 Aufgaben der Pflegekasse
 
Die Pflegekasse führt die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Pflege VG) durch.

 
§ 3 Verwaltungsrat
I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse.
 
2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
 
3. Der Vorsitz im Verwaltungsrat der Pflegekasse richtet sich nach dem Vorsitz im Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse.
 
II Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
 
1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Pflegekasse von grundsätz-licher Bedeutung sind,
 
2. den Haushaltsplan festzustellen,
 
3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
 
4. gemeinsam durchs eine Vorsitzenden die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten,
 
5. den Vorstand zu überwachen.
 
III. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
IV. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
 
IV. a. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse.
 
V. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu § 3 der Satzung durch den Verwal-tungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
 
VI. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs- gemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimm-berechtigt ist.
 
VII. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Ab- weichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wieder- holt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
VIII. Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn eine rechtzeitige ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht durchführbar erscheint, es sei denn, mindestens 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates widerspricht der schriftlichen Abstimmung. Eine schriftliche Abstimmung ohne Sitzung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 
§ 4 Vorstand
I. Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der Betriebskrankenkasse.
 
II. Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Pflegekasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
 
Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
 
1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
 
2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraus- sichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
 
3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
 
4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
 
5. jährlich die Jahresrechnung nach § 31 SVHV prüfen zu lassen und die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen dem Verwaltungsrat zur Entlastung vorzulegen.
 
Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungs- führung.
 
Sofern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Prüfung nach § 46 Abs. 6 SGB XI vorgenommen worden ist, kann der Vorstand zur Vermeidung von Doppelprüfungen bestimmen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis der Prüfung nach § 46 Abs. 6 SGB XI in die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI einzubeziehen ist.
 
Der Vorstand bestimmt den/die Prüfer für jedes Geschäftsjahr.
 
6. die Pflegekasse nach § 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen,
 
7. eine Kassenordnung aufzustellen,
 
8. die Beiträge einzuziehen,
 
9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Pflegekasse abzuschließen,
 
10. Die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.

 
III. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Pflegekasse.
 
IV. Das Personal der Pflegekasse ist das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekasse beauftragte Personal der Betriebskrankenkasse, es unterstützt den Vorstand bei der Verwaltung der Pflegekasse.

 
§ 5 Widerspruchsausschuss
I. Der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse ist der Widerspruchsausschuss der Betriebskrankenkasse und nimmt die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 SGG – Erlass von Widerspruchsbescheiden – wahr.
 
II. Es gelten die den Widerspruchsausschuss der Betriebskrankenkasse be- treffenden Satzungsbestimmungen aus § 4 der Satzung der Betriebs-krankenkasse sinngemäß.

 
§ 6 Kreis der versicherten Personen
 
I. Versicherungspflicht
 
1. Mitglieder der Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der Krankenkasse, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind.
 
2. Mitglieder sind außerdem die in § 21 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, wenn sie
 
a) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben,
 
b) Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
 
c) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegs- opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen,
 
d) laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen,
 
e) Krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädi- gungsgesetz sind,
 
f) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind
 
und die Mitgliedschaft nach § 48 Abs. 2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die Betriebskrankenkasse mit der Leistungserbringung im Krank- heitsfall beauftragt ist.
 
II. Familienversicherung
 
Versicherte sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz und die Kinder von Mitgliedern nach Maßgabe des § 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01.01.1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 PflegeVG versichert.

 
III. Weiterversicherung
 
Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach Maßgabe des § 26 SGB XI weiterversichern.
 
IV. Beitrittrecht
 
Personen, die im Sinne von § 26 a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert.

 
§ 7 Kündigung der Weiterversicherung
Die Weiterversicherung endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, ge-rechnet von dem Monat, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt. Abweichend hiervon kann das Mitglied seinen Austritt zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem ohne die Weiterversicherung eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestehen würde.

 
§ 8 Beiträge
I. Für Bemessung und Zahlung der Beiträge zur Pflegekasse gelten die Vor- schriften des SGB XI sowie die einschlägigen Regelungen des SGB IV und SGB V. Für freiwillige Mitglieder der Betriebskrankenkasse und für Mitglieder der Pflegekasse, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Schwangere, deren krankenversicherungspflichtiges Beschäfti-gungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind, und für Rentenantrag-steller sowie für krankenversicherungspflichtige Rentner, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Ent-scheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, gilt für die Bemessung der Beiträge § 8 der Satzung der Betriebskrankenkasse der G.M. Pfaff AG Kaiserslautern.
 
II. Die Fälligkeit der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung richtet sich für Mitglieder der Betriebskrankenkasse nach den in § 10 der Satzung der Betriebskrankenkasse für die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge vorgesehenen Bestimmungen.
 
III. Beiträge für nicht bei der Betriebskrankenkasse krankenversicherte Mit- glieder der Pflegekasse werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie zu entrichten sind.
 
IV. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind zusammen mit den Krankenver- sicherungsbeiträgen zu zahlen, soweit das SGB XI keine abweichende Regelung trifft oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 
§ 9 Leistungen
Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 
§ 9a Auskunft über Leistungsdaten
Die Pflegekasse informiert den Versicherten auf dessen Antrag über die von ihm jeweils im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

 
§ 10 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Pflegekasse erfolgen durch Aushang in den Räumen der Betriebskrankenkasse, im Internet unter www.bkk-pfaff.de sowie nachrichtlich in der Versichertenzeitschrift.
 
Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse beträgt die Aushangfrist zwei Wochen.
 
Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken.

 
Artikel II
Inkrafttreten
1. Der Verwaltungsrat hat diese Satzung am 13.12.2006 beschlossen.
 
2. Die Satzung tritt ab 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.1998 außer Kraft.
 
 
Kaiserslautern, den 13.12.2006
 
 
Der Vorsitzende des
Verwaltungsrates
 
 
gez. Thomas Müller