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Kinderkrankengeld/Pflege

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
und mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
Voraussetzung ist ferner, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für jedes Kind besteht ein Anspruch von 10 Arbeitstagen, für allein erziehende Versicherte von längstens 20 Arbeitstagen.