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Die Leistungsarten

In der häuslichen Pflege wird zwischen Sachleistungen und Pflegegeld unterschieden. Je nach individueller Situation kann der Pflegebedürftige wählen, und zwar

Pflegesachleistungen

Wenn die tägliche Pflege nicht von freiwilligen Helfern aus dem Familien- oder Bekanntenkreis geleistet werden kann bzw. wenn diese Pflegepersonen entlastet werden sollen, können die Pflegesachleistungen beantragt werden: Dann zahlt die BKK-Pflegekasse den Einsatz professioneller Pflegedienste.

Der Pflegebedürftige kann diese Einsätze flexibel nach seinen Bedürfnissen abfordern. Dabei ist es ratsam, mit dem Pflegedienst einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der Art, Umfang und Kosten der Einsätze festlegt.

Die folgenden Höchstbeträge stellt die BKK-Pflegkasse ab 1. Januar 2012 je Kalendermonat zur Verfügung:
 

Pflegestufe I 450  EURO
Pflegestufe II 1.100  EURO
Pflegestufe III 1.550  EURO


Pflegegeld

Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die BKK-Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.

Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

Das Pflegegeld beträgt ab 1. Januar 2012 für einen vollen Kalendermonat:
 

Pflegestufe I 235  EURO
Pflegestufe II 440  EURO
Pflegestufe III 700  EURO


Qualitätssicherung

Für alle Beteiligten ist es außerordentlich wichtig, dass die Qualität der häuslichen Pflege, die von ehrenamtlichen Helfern geleistet wird, sichergestellt ist.

Zu diesem Zweck und zur regelmäßigen Hilfestellung für die betreffende Pflegeperson sind Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, mit der die BKK-Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat oder durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen  anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Kosten hierfür trägt die BKK-Pflegekasse.
 

Pflegebedürftige der Pflegeeinsätze abrufen Kosten der Pflegeeinsätze
Pflegestufe I+II mind. 1x halbjährlich bis zu 21 EURO
Pflegestufe III mind. 1x vierteljährlich bis zu 31  EURO

Ein solcher Pflegeeinsatz dient dazu, die Qualität der Pflegesituation zu bewerten und ggf. Verbesserungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Mit Einverständnis des Pflegebedürftigen informiert der Pflegedienst die BKK-Pflegekasse über seine Erkenntnisse.

Ruft der Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis zur Mitteilung an die Pflegekasse, so hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.


Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Kann z.B. eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige aber das Verhältnis zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung (z .B. 2/3 zu 1/3) bei Antragstellung festlegen. Er ist an diese Entscheidung sechs Monate gebunden.

Ist das Ausmaß der notwendigen Pflegesachleistungen im Voraus nicht feststellbar, kann das anteilige Pflegegeld im Nachhinein monatlich ermittelt und ausgezahlt werden.

Ein Beispiel:
 

Sachleistungsanspruch 1.550 EURO
(Pflegestufe III)  
Tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungen im Wert von 900 EURO
Das entspricht 58 Prozent von 1.550 EURO
Anteiliges Pflegegeld (42 Prozent von 700 EURO) 294 EURO


Pflegegeld im Ausland

Hat ein Pflegebedürftiger seinen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld.

In allen übrigen Staaten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes. Lediglich bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Wochen wird das Pflegegeld weitergezahlt.

Hat ein Pflegebedürftiger vor seinem Auslandsaufenthalt Pflegesachleistungen bezogen, erhält er diese nur dann im Ausland weiter, wenn ihn seine Pflegeperson begleitet.

Pflegegeld in Krankenhaus und Rehabilitation

Für die Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen grundsätzlich. Lediglich in den ersten vier Wochen der jeweiligen stationären Behandlung wird das Pflegegeld weitergezahlt.