Leistungen bei vollstationärer Pflege und in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Nicht alle Pflegebedürftigen können ganz oder teilweise zu Hause betreut und versorgt werden. Viele sind auf eine vollstationäre Pflege in dafür vorgesehenen Einrichtungen angewiesen. Auch hier erbringen wir Leistungen für die Pflegebedürftigen.
Stationäre Pflege
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommen wir auf:
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,
- die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht v m jeweiligen Bundesland übernommen werden.
Leistungshöhe abhängig von Pflegestufen
Wie bei den Leistungen zur ambulanten Pflege ist die Höhe der Zahlungen auch hier abhängig vom Grad der Pflegestufe.
- bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I (pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung von durchschnittlich täglich mindestens 90 Minuten) werden aktuell höchstens 1.023 EURO monatlich gezahlt;
- bei Pflegestufe II (Behandlungs- und Betreuungsaufwand von durchschnittlich täglich mindestens drei Stunden) beträgt die Pauschale maximal 1.279 EURO und
- in Pflegestufe III (Rund-um-die-Uhr-Versorgung) übernimmt die BKK-Pflegekasse bis zu 1.550 EURO.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III übersteigt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle werden unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu 1.918 EURO gezahlt.
Leistungsobergrenze
Für jeden Pflegebedürftigen in den Pflegestufen I, II und III darf die BKK-Pflegekasse maximal 75 %der monatlichen Heimkosten (Hotelkosten und Kosten der Pflege, Versorgung und Betreuung) übernehmen.
Beispiel 1:
| Heimkosten | 1.540 EURO monatlich |
| 75% der Heimkosten | 1.155 EURO monatlich |
| Pflegestufe II (Betrag maximal) | 1.279 EURO monatlich |
| Leistungsanspruch begrenzt auf 75% der Heimkosten, also | 1.155 EURO monatlich |
Unsere Leistungen betragen monatlich 1.155 EURO. Den Differenzbetrag von 385 EURO bis zu den Heimkosten hat der Pflegebedürftige zu tragen.
Beispiel 2:
| Heimkosten | 2.000,- EURO monatlich |
| 75% der Heimkosten | 1.500,- EURO monatlich |
| Pflegestufe II (Betrag maximal) | 1.279,- EURO monatlich |
| Leistungsanspruch also | 1.279,- EURO monatlich |
Unsere Leistungen betragen monatlich 1.279 EURO. Den Differenzbetrag von 721 EURO bis zu den Heimkosten hat der Pflegebedürftige zu tragen.
Hilfe im Härtefall
Reicht das Einkommen eines Pflegebedürftigen nicht aus, die von ihm zu tragenden Kosten zu decken, so ist ein Antrag auf Übernahme dieses Kostenanteils beim Sozialhilfeträger möglich. Hier wird dann nach Bedürftigkeit und Angemessenheit entschieden.
Vollstationäre Behindertenpflege
Für pflegebedürftige Behinderte in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe übernehmen die BKK-Pflegekassen zur Abgeltung der Pflegekosten in diesen Einrichtungen 10 % der Heimkosten, höchstens jedoch 256 EURO monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderten mindestens in die Pflegestufe I eingestuft worden sind.
Kehren behinderte Personen, z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien, in die Familie zurück, erhalten sie dort die Leistungen der häuslichen Pflege. Der Wert der Pflegesachleistung darf - zusammen mit dem Zuschuss der Pflegekasse zu den Heimkosten - den jeweils geltenden monatlichen Höchstbetrag für Pflegesachleistungen (Stufe I = 450 EURO; Stufe II = 1.100 EURO; Stufe III = 1.550 EURO) nicht überschreiten.
An Stelle der Pflegesachleistung kann, neben dem Zuschuss zu den Heimkosten, ein anteiliges Pflegegeld für jeden Tag der Pflege in der Familie gezahlt werden. Das anteilige Pflegegeld darf zusammen mit dem Zuschuss zu den Heimkosten den jeweils geltenden Höchstbetrag für Pflegesachleistungen nicht übersteigen.
Teilstationäre Behindertenpflege
Halten sich pflegebedürftige Behinderte nur zeitweise (teilstationär) in einer Einrichtung der Behindertenhilfe (z. B. Werkstatt für Behinderte) auf, darf die Pflegekasse keinen Zuschuss zu den Pflegeleistungen in der Behinderteneinrichtung zahlen. Diese Personen erhalten jedoch die Leistungen der häuslichen Pflege in vollem Umfang für die Zeit, in der sie zu Hause gepflegt werden.
Wenn Sie zu den Leistungen bei vollstationärer Pflege und in Einrichtungen der Behindertenhilfe weiteren Rat und Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir beraten Sie gerne..


