Sonstige Hilfen der Pflegeversicherung
Zu dem umfangreichen Leistungskatalog der BKK-Pflegekasse gehören nicht nur Leistungen bei ambulanter und vollstationärer Pflege sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Das Angebot wird auch ergänzt um
- die Urlaubs- und Krankheitsvertretung für Pflegepersonen,
- die teilstationäre Tages- und Nachtpflege,
- die Kurzzeitpflege,
- die Pflegehilfsmittel für den Verbrauch,
- die Pflegehilfsmittel bzw. technischen Pflegehilfsmittel,
- die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und
- zusätzliche Betreuungsleistungen.
Urlaubsvertretung für die Pflegeperson
Für den Fall, dass die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs verhindert ist oder z. B. kurzfristig wegen Krankheit ausfällt, bezahlen wir bis zu vier Wochen pro Jahr eine so genannte Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Die Kosten für eine solche Pflegevertretung dürfen ab Januar 2012 1.550 EURO im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Diese Regelung gilt nur für die "Verhinderungspflege" durch erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Wird die Verhinderungspflege von Familienangehörigen oder Personen ausgeübt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, so dürfen die Leistungen der Pflegekasse die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Pflegestufe nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt auch für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad.
Entstehen der Ersatzpflegeperson Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege, können die nachgewiesenen Kosten ebenfalls erstattet werden. Der Betrag des Pflegegeldes und die zusätzliche Kostenerstattung dürfen zusammen die Summe von 1.550 EURO im Jahr nicht übersteigen.
Neben der Leistung der Verhinderungspflege wird Pflegegeld jeweils für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege weitergezahlt. Für die sonstige Zeit der Verhinderungspflege wird zusätzlich kein Pflegegeld gezahlt.
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die BKK-Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten.
Die Höchstbeträge hierfür liegen zurzeit in Pflegestufe I bei 450 EURO, in Stufe II bei 1.100 EURO und in Stufe III bei 1.550 EURO (Härtefälle Stufe III: 1.918 Euro). Dieser Betrag wird jeweils mit den übrigen Pflegeleistungen verrechnet.
Neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein Anspruch auf 50 % des jeweiligen Pflegegeldes bzw. der gewählten Pflegesachleistung bestehen.
Kurzzeitpflege
Reicht eine teilstationäre Pflege nicht aus, kann eine Kurzzeitpflege als Übergangslösung in Anspruch genommen werden: wenn z. B. nach schweren Operationen der Aufenthalt in der eigenen Wohnung allein noch nicht möglich ist oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.
Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Jahr übernehmen wir die Kosten für eine vollstationäre Pflege, höchstens 1.550 EURO. Hiermit werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege finanziert.
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren, die zu Hause betreut werden, haben Anspruch auf spezielle Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen. Dadurch können betroffene Kinder in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden.
Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel
Wir übernehmen auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel, um
- die Pflege zu erleichtern,
- die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder
- ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Handelt es sich um Pflegehilfsmittel für den Verbrauch (z. B. saugende Bettschutzeinlagen,Einmalhandschuhe oder Mundschutz), so stehen hierfür monatlich bis zu 31 EURO zur Verfügung. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel werden gegen Vorlage von Rechnungen/ Quittungen bis zum monatlichen Höchstbetrag von 31 Euro erstattet.
Technische Pflegehilfsmittel (wie z. B. Pflegebetten) werden in der Regel leihweise angeboten. Eine Zuzahlung ist hierbei nicht vorgesehen.
Zu den technischen Pflgehilfsmittel zählen auch Hausnotrufsysteme. Dabei handelt es sich um elektronische Meldesysteme, mit denen in Notsituationen über einen so genannten Funkfinger ein Notruf an eine Notrufzentrale gesendet wird.
Das Hausnotrufsystem ist von den Pflegebedürftigen/den Angehörigen bei der BKK-Pflegekasse zu beantragen. Mit der Zahlung einer monatlichen Pauschale wird eine zuzahlungsfreie Versorgung mit einem Notrufsystem zur Verfügung gestellt.
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Muss eine Wohnung umgebaut werden (z. B. Verbreiterung der Wohnungstür, fest installierte Rampen, Beseitigung von Stolperfallen, rutschfester Bodenbelag), damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, so kann dies von der BKK-Pflegekasse bezuschusst werden.
Solche Wohnungsanpassungen werden mit bis zu 2.557 EURO pro Umbaumaßnahme gefördert.In Abhängigkeit vom Einkommen des Pflegebedürftigen ist ein angemessener Eigenanteil zu leisten. Alle zum Zeitpunkt der Zuschusszahlung erforderlichen Einzelmaßnahmen werden dabei als eine Umbaumaßnahme angesehen.
Wir dürfen diesen Zuschuss leisten, wenn nicht andere Sozialleistungsträger, z. B. die Unfallversicherung, die Kosten einer solchen Umbaumaßnahme zu übernehmen haben.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Menschen, die infolge einer Demenzerkrankung, einer psychischen Erkrankung oder aufgrund einer geistigen Behinderung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, erhalten so genannte zusätzliche Betreuungsleistungen. Neben den Versicherten mit einer anerkannten Pflegestufe können auch Versicherte zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten, die nicht in eine Pflegestufe eingruppiert sind. Der monatliche Leistungsbetrag beträgt mindestens 100 Euro. Er kann auf 200 Euro aufgestockt werden, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt werden. Diese Betreuungsleistungen können sich u. a. auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Betreuungsleistungen zugelassener Pflegedienste sowie niedrigschwellige Betreuungsleistungen beziehen. Niedrigschwellige Betreuungsleistungen sind öffentlich geförderte Angebote zur Betreuung von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen, die pflegefachlich angeleitet werden. Die Erstattungsleistung wird weder auf Pflegesachleistungen noch auf Pflegegeld angerechnet.


